Mit dem Import-One-Stop-Shop (IOSS) erleichtert die EU seit dem 01.07.2021 den innergemeinschaftlichen E-Commerce-Handel im B2C-Bereich.
Wir zeigen Ihnen auf, wie Sie auch als Versandhändler aus einem Drittland wie der Schweiz von den neuen Bestimmungen und dem sog. Import-One-Stop-Shop (IOSS) profitieren können.
Alternativen zu den Einzelverzollungen nach dem Wegfall von Sammelzollanmeldungen mit Empfängerliste.
Seit geraumer Zeit werden von den deutschen Zollbehörden bei Importen aus Drittländern keine Sammelzollanmeldungen mit papiergestützten Empfängerlisten mehr akzeptiert. Wir stellen Ihnen unsere Alternativvorschläge vor.
Erforderliche Ansässigkeit des zollrechtlichen Ausführers in der EU. Lösungen für Drittlandunternehmen aus der Schweiz.
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1063 vom 16.05.2018 wurde der Begriff des zollrechtlichen Ausführers in der EU neu gefasst. Dies ist grundsätzlich mit einer größeren Flexibilität bei der Bestimmung des Ausführers verbunden, hat aber auch deutliche Auswirkungen für Unternehmen aus der Schweiz ohne eigenen EU-Sitz.
Wir sind zertifizierter Authorized Economic Operator (AEO) und gewährleisten unseren Auftraggebern anerkannte Standards bei der Umsetzung ihrer grenzüberschreitenden Geschäfte.
Unsere Bewilligung AEO-C ist für uns und unsere Auftraggeber mit zahlreichen, zollrechtlichen Erleichterungen verbunden. Neben der EU wird dieser wichtige, zollrechtliche Qualitätsstandard auch in der Schweiz, Norwegen, Japan, den USA und China anerkannt.
Als Fiskalvertreter erfüllen wir die Voraussetzungen gem. § 22a UStG. i. V. m. § 4 Nr.9c StBerG. und buchen Ihre laufenden Geschäftsfälle gem. § 6 Nr. 3 und 4 StBerG. Wir sind zertifizierter Authorized Economic Operator gem. Art. 39 UZK (Bewilligung AEO-C) und gewährleisten unseren Auftraggebern anerkannte Standards bei der Umsetzung ihrer grenzüberschreitenden Geschäfte.