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Author name: kWolf

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CASE STUDY

Lösungen für die Schweizer Lebensmittelindustrie Die EU ist mit einem Warenhandelsvolumen von 298 Mrd. CHF der grösste Handelspartner der Schweiz und mit 450 Mio. Einwohnern auch für die eidgenössische Lebensmittelindustrie ein wichtiger Zielmarkt. Allerdings erschweren immer neue und komplexere Vorschriften, Regulierungen und Normen die Marktbearbeitung für Schweizer Exporteure. HERAUSFORDERUNG: So ist mit der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) für Lieferungen aus der Schweiz in die EU die Angabe eines Importeurs mit EU-Anschrift auf den Verkaufsverpackungen erforderlich, um den Konsumenten dort bei Beanstandungen eine Anlaufstelle zu geben. Diese Anforderung erscheint zunächst simpel, erweist sich in der Umsetzung allerdings alles andere als einfach. Die Einbindung eines EU-ansässigen Dritten in die Handelsgeschäfte – der dann mit seiner Anschrift als Importeur fungiert – ist immer mit einer angemessenen Marge für ihn verbunden; zu Lasten des Schweizer Herstellers. Umgekehrt stellt sich die Frage, ob der Einsatz eines Handelsvertreters oder Maklers als Importeur auf der EU-Seite rechtskonform ist, wenn dieser eben nicht in das Handelsgeschäft integriert ist und die Fakturierung an die EU-Abnehmer aus der Schweiz erfolgt. LÖSUNG: Mittlerweile haben sich unsere GmbH-Lösungen branchenweit als optimales Set-Up für die Schweizer Lebensmittelindustrie etabliert. Wir unterstützen unsere Auftraggeber bei der Gründung und dem schlanken Unterhalt einer eigenen GmbH-Tochter an unserer Adresse in Konstanz. Diese Tochtergesellschaft wird in die Handelsgeschäfte mit den EU-Abnehmern eingebunden und kann somit mit ihrer Anschrift als Importeur fungieren. Neben dieser rechtssicheren Umsetzung der LMIV steigern die Schweizer Hersteller so zusätzlich den Servicegrad gegenüber ihren EU-Kunden und somit ihre Wettbewerbsfähigkeit auf den EU-Märkten. VORGEHENSWEISE: Für die Gründung stellen wir Ihnen in Arbeitsteilung mit den Steuer- und Rechtsexperten unserer strategischen Partner einen Gesellschaftsvertrag bereit, organisieren den erforderlichen Notartermin, übernehmen die Gewerbeanmeldung und sorgen für die steuerliche und zollrechtliche Registrierung Ihrer Neugesellschaft. Wir gestalten mit Ihnen die künftigen Zoll- und Logistikprozesse bei Einbindung Ihrer EU-Tochter, geben Empfehlungen zu Form und Inhalt von Proforma- und Handelsrechnungen sowie weiteren Zollpapieren und unterbreiten Vorschläge zum Kommunikations- und Belegfluss mit allen beteiligten Partnern und Behörden. Unsere Partner helfen unseren Auftraggebern bei Rechtsfragen weiter und stehen Ihnen für steuerliche Fragestellungen wie die Leistungsverrechnung und zu Massnahmen zur Steuergestaltung auf der deutschen Seite zur Verfügung. Im laufenden Unterhalt ihrer GmbH profitieren unsere Auftraggeber von einer bestehenden Büroinfrastruktur mit eingespielten Prozessen und den Zugriff auf ein Team von qualifizierten Zoll-, Steuer- und Logistikexperten zu variablen und bedarfsgerechten Kosten. Haben wir Sie neugierige gemacht? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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MANAGEMENT SUMMARY – Text3

Ansässigkeit des zollrechtlichen Ausführers in der EU: Lösungen für Drittlandunternehmen aus der Schweiz. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1063 vom 16.05.2018 wurde der Begriff des zollrechtlichen Ausführers in der EU neu gefasst. Gemäss dieser Neudefinition gilt als Ausführer: a) eine Privatperson, die Waren aus dem Zollgebiet der Union befördert, wenn sich diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden; b) in anderen Fällen, in denen Buchstabe a) nicht gilt: I) eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen und dies bestimmt hat; II) wenn I) keine Anwendung findet, eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die Partei des Vertrages über das Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet ist. Grundsätzlich ist diese Regelung mit einer größeren Flexibilität bei der Bestimmung des Ausführers verbunden. Allerdings ist seit dem 01.10.2019 die EU‐Ansässigkeit des zoll‐ rechtlichen Ausführers zwingende Voraussetzung. Dies schränkt vor allem Schweizer Unternehmen ohne EU‐Sitz ein, die bisher als drittlandansässiger Ausführer Ihre Ausfuhranmeldungen in Deutschland über einen Dienstleister in Indirekter Vertretung haben durchführen lassen. Wir unterstützen Schweizer Unternehmen aus Industrie und Handel bei der Sicherstellung ihrer Lieferfähigkeit ab Deutschland, z. B. durch unseren Einsatz als zollrechtlicher Ausführer. Benötigen Sie weitere Informationen oder haben Sie Rückfragen? Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.

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MANAGEMENT SUMMARY – Text2

Alternativen zu den Einzelverzollungen nach dem Wegfall von Sammelzollanmeldungen mit Empfängerliste. Seit geraumer Zeit werden von deutschen Zollbehörden bei Importen aus Drittländern keine Zollanmeldungen mehr mit papiergestützten Empfängerlisten akzeptiert. Dies betrifft insbesondere Unternehmen aus der Schweiz, die ein solches Verfahren an den grenznahen Zollstellen der Hauptzollämter Lörrach, Singen und Ulm nutzten. Hier erfolgte für Lieferungen an eine Vielzahl von Kunden in der EU jeweils eine Zollanmeldung auf die steuerliche Registrierung des Schweizer Unternehmens in Deutschland. Die jeweiligen Empfänger wurden den Zollbehörden mit einer formlosen Aufstellung (Empfängerliste) bekannt gegeben. Somit ist nun also für jeden einzelnen Empfänger eine eigene Zollanmeldung abzugeben. Begründet wird der Wegfall der bisherigen Erleichterung für Drittlandunternehmen mit der Verabschiedung des Unionszollkodex (UZK), der nur elektronisch übermittelte Zollanmeldungen vorsieht sowie mit Aspekten der Risikoanalyse und Sicherheitsinitiative der EU. Die aufgrund der Neuregelung erforderlichen Einzelverzollungen je Empfänger sprengen für Schweizer Unternehmen jeden Kostenrahmen und sind mit bestehenden Personalressourcen der Spediteure und Zollagenten kaum zu bewältigen. Daher raten Behörden, Kammern und Logistikdienstleister mittlerweile verstärkt zur Einrichtung einer Handelsniederlassung in Form einer GmbH in Deutschland. So können die Einfuhrverzollungen, entlang dem Verkaufsgeschäft, auf diese GmbH erfolgen, die ihrerseits an die EU‐Kunden fakturiert. Unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Empfänger bleibt es dann bei einer Verzollung. Darüber hinaus wird auch nur noch die EORI‐ Nummer der Handelsgesellschaft benötigt. Sehr gerne unterstützen wir Sie bei der Gründung und dem kostengünstigen Unterhalt Ihrer Handelsgesellschaft an unserem Standort in Konstanz. Wenn wir Sie neugierig gemacht haben freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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MANAGEMENT SUMMARY – Text1

Import‐One‐Stop‐Shop (IOSS) für Versandhändler aus Drittländern Mit ihrem Mehrwertsteuer‐Digitalpaket erleichtert die EU seit dem 01.07.2021 den innergemeinschaftlichen E‐Commerce‐Handel im B2C‐Bereich. Bisher mussten sich Versandhändler, die mit ihren Lieferungen an Privatkunden eines EU‐ Mitgliedstaates bestimmte jährliche Umsätze (die sog. Lieferschwelle) überschritten dort auch zu Umsatzsteuerzwecken registrieren. Die Rechnungsstellung an die B2C‐Kunden erfolgte fortan mit dem Mehrwertsteuersatz dieses EU‐Mitgliedstaates und musste dort auch im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen abgeführt werden. Dies war ohne den Einsatz lokaler Fiskalvertreter vor Ort nicht immer umsetzbar und für bis zu 27 EU‐Länder mit erheblichen, administrativen Zusatzkosten für den Versandhändler verbunden. Mit dem One‐Stop‐Shop (OSS) im Rahmen des Mehrwertsteuer‐ Digitalpaketes ist es Versandhändlern mit einem EU‐weiten Umsatz über Euro 10.000 p. a. von nun an möglich, für ihre Lieferungen an Privatkunden in der EU die über ihren Webshop vereinnahmte Mehrwertsteuer aller EU‐Mitgliedstaaten an eine zentrale Stelle ihres Landes abzuführen. Für Deutschland ist dies das Bundeszentralamt für Steuern. Diese übernimmt dann das Clearing mit den Finanzbehörden der weiteren EU‐Mitgliedstaaten. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für Versandhändler aus Drittländern, die in der EU ein Warenlager unterhalten. Aber auch für Direktlieferungen aus Drittländern wie der Schweiz bietet das EU‐Mehrwertsteuer‐ Digitalpaket Chancen. So ist für Sendungen mit einem Sachwert unter Euro 150 an Privatkunden in der EU die sog. Einfuhrregelung Import‐One‐Stop‐Shop (IOSS) möglich. Bei Teilnahme an diesem Verfahren entfällt für die Versandhändler aus dem Drittland die bisher erforderliche umsatzsteuerliche Registrierung in jedem EU‐Mitgliedstaat, falls die Lieferschwellen dort überschritten werden. Vielmehr wird die jeweilige Mehrwertsteuer je EU‐Mitgliedstaat, die von den B2C‐Kunden über den Check‐Out des Webshops vereinnahmt wird, monatlich an das Bundeszentralamt für Steuern als einziger Anlaufpunkt abgeführt. Wir unterstützen Sie dabei sehr gerne als Ihr Fiskalvertreter. Darüber hinaus wird bei Nutzung dieser Einfuhrregelung beim Import in die EU keine Einfuhrumsatzsteuer für den Versandhändler fällig. Bis dato gebundenes Kapital für die EUSt wird so für Sie künftig freigesetzt. Seit Januar 2022 bietet die deutsche Zollverwaltung mit der Anwendung ATLAS‐IMPOST die Möglichkeit, elektronische Zollanmeldungen für IOSS‐Sendungen mit einem verringerten Datenkranz zu übermitteln. Der Zeitbedarf für die Zollanmeldungen wird somit reduziert und kostengünstiger, bzw. kann künftig sogar durch den Versandhändler selbst durch‐geführt werden. Wenn wir Sie neugierig gemacht haben, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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WHITEPAPER

Zollrechtliche Anforderungen im E-Commerce in der EU für Schweizer Onlinehändler Die EU ist ein Binnenmarkt und eine Zollunion mit einem harmonisierten Zollrecht. Das Mehrwertsteuerrecht, z. B. die Mehrwertsteuersätze für Produkte und Dienstleistungen, obliegt allerdings den jeweiligen Mitgliedstaaten. Wann sind Einfuhrverzollungen in die EU erforderlich? Egal ob Sie Ihre Produkte aus einem Drittland direkt an gewerbliche oder an private Abnehmer in der EU senden oder dort ein Lager bei einem Logistikdienstleister oder einen Marketplace unterhalten. Es ist grundsätzlich eine Zollanmeldung an einer der über 2.100 Zollstellen der EU erforderlich. Diese Zollanmeldung erfolgt in elektronischer Form meist durch einen Spediteur, Paketdienst oder Zollagenten anhand Ihrer Handels- oder Proformarechnung und weiteren erforderlichen Begleitdokumenten. Dies gilt seit dem 01.07.2021 auch für Kleinsendungen mit einem Wert bis zu 22 Euro, die bis dahin nicht elektronisch erfasst werden mussten. Als Wirtschaftsbeteiligter einer elektronischen Zollanmeldung in der EU benötigen Sie auch als Nicht-EU-Unternehmen eine EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification Number). Diese Registrierung erfolgt für jedes Unternehmen einmalig in der EU und für Drittlandunternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem Sie erstmals als Beteiligter an einer Zollanmeldung auftreten. In der Folge ist die EORI EU-weit gültig und dient den Zollbehörden zur eindeutigen Identifikation Ihres Unternehmens. Für Deutschland erfolgt die Beantragung über das Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung. Einige EU-Zollbehörden bieten für Einfuhren im „Normalverfahren“ bereits heute Webanwendungen an, wie z. B. Deutschland mit der Internet-Zollanmeldung-Eingang (IZA). Nach Aufrufen der Erfassungsmaske wird aber schnell deutlich, dass hierfür doch gewisses Zollwissen erforderlich ist. Da falsche Zollanmeldungen mit wirtschaftlichen Risiken für den Einführer verbunden sind, empfehlen wir Ihnen einen erfahrenen Logistikdienstleister oder Zollagenten zu beauftragen. Um auch für Sendungen mit einem geringen Sachwert bis zu Euro 150 eine effiziente und kostengünstige Zollanmeldung zu ermöglichen, bietet die deutsche Zollverwaltung seit Januar 2022 die sogenannte ATLAS-IMPOST-Anwendung an. Die Zollanmeldung wird durch Übermittlung eines reduzierten Datensatzes vereinfacht und kann somit auch direkt durch Versandhändler genutzt werden, ohne dass ein Logistikdienstleister beauftragt werden muss. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren, wie Alkohol, Tabak oder Kaffee kann dieses Verfahren allerdings nicht genutzt werden. Ist die Ware durch eine geeignete Zollanmeldung erst einmal in den „freien Verkehr der EU“ überlassen, kann sie ohne weitere zollamtliche Behandlung in das Bestimmungsland Ihres Abnehmers oder Ihres Lagerstandortes befördert werden. Dies gilt allerdings nicht für verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Alkohol, Tabak oder Kaffee. Welche Einfuhrabgaben fallen an? Anhand der elektronischen Zollanmeldung werden die Einfuhrabgaben für Ihre Waren in die EU ermittelt. Diese umfassen die Einfuhrumsatzsteuer und eventuell anfallende Zölle. Für einige Produkte wie z. B. Alkohol, Tabak oder Kaffee können zusätzlich Verbrauchssteuern anfallen. Die Einfuhrumsatzsteuer entspricht den jeweiligen ehrwertsteuersätzen des EU-Mitgliedstaates und kann vom gewerblichen Einführer wie „normale“ Mehrwertsteuer zum Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Für Sendungen mit einem Sachwert unter Euro 150 an Privatkunden in der EU haben Sie für Ihre Lieferungen aus der Schweiz oder Liechtenstein seit dem 01.07.2021 die Möglichkeit, am sogenannten IOSS-Verfahren (Import-One-Stop-Shop) teilzunehmen. In diesem Fall wird bei der Einfuhr in die EU keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Im Gegenzug verpflichten Sie sich, die über Ihren Webshop vereinnahmte Mehrwertsteuer aller EU-Mitgliedstaaten monatlich an die zentrale Anlaufstelle im Land Ihrer IOSS-Registrierung abzuführen. Zölle werden prozentual vom Zollwert Ihrer Handelsrechnung erhoben und können nicht geltend gemacht werden. Sie sind für den Einführer also ausgabenwirksam. Zölle können für Waren anfallen, die ihren Ursprung in Ländern haben, die mit der EU kein Freihandelsabkommen unterhalten. Ermitteln Sie vor dem Import bereits die richtigen Zolltarifnummern für Ihre Produkte, um die korrekte Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer und Zölle sicherzustellen. Konsultieren Sie hierfür z. B. den Schweizer Gebrauchstarif TARES oder auf der EU – Seite die TARIC-Abfrage. Sehr gerne unterstützen auch wir bei der korrekten Einreihung Ihre Produkte in die Zolltarife. Zollfreie oder zollreduzierte Einfuhren Einfuhren für Sendungen mit einem Sachwert unter Euro 150 im IOSS-Verfahren sind grundsätzlich zollfrei. Wenn Sie Sendungen mit einem Sachwert über Euro 150 importieren, die ihren Ursprung in Ländern haben, mit denen die EU ein Freihandelsabkommen unterhält, gelten diese als „präferenzbegünstigt“ und es werden keine oder zumindest reduzierte Zölle erhoben. Den Nachweis zum „präferenzbegünstigten“ Ursprung erbringen Sie mit einer Ursprungserklärung in vorgeschriebenem Wortlaut auf Ihrer Handelsrechnung oder mit einer Warenverkehrsbescheinigung (EUR.1, EUR-MED, A.TR). In diesen Fällen müssen Sie Ihren nationalen Zollbehörden den Ursprung jederzeit auch nachweisen können. Dies kann – je nach Ihrem individuellen Set-Up – mit einer Präferenzkalkulation, Lieferantenerklärungen, Zollbelegen oder Veranlagungsverfügungen erfolgen. Eine Übersicht der Freihandelsabkommen der EU, zum erforderlichen Wortlaut einer Ursprungserklärung und zu den Warenverkehrsbescheinigungen finden Sie auf der Serviceseite WuP-Online der deutschen Zollbehörden. Im Merkblatt Ursprungsnachweise der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV finden Sie weitere wertvolle Hinweise zu den Nachweispflichten in der Schweiz, wenn Sie Ursprungserklärungen ausstellen. Wer bezahlt die Einfuhrabgaben? Beliefern Sie Ihre Kunden in der EU über einen Importeur dort (B2B2C) können Sie den Import über die verwendete Incoterms so gestalten, dass dieser mit den Einfuhrabgaben belastet wird. Die Einfuhrumsatzsteuer kann er als gewerblicher Unternehmer im Rahmen seiner periodischen Umsatzsteuervoranmeldung zumVorsteuerabzug geltend machen, eventuell anfallende Zölle wird er in seiner Produktkalkulation berücksichtigen. Vergewissern Sie sich, dass Ihr Importeur auch tatsächlich mit den Importprozessen in seinem Mitgliedstaat vertraut ist, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Sollten Sie dagegen Ihr Lager bei einem Logistik- oder Fulfillment-Dienstleister in der EU bestücken, benötigen Sie eine eigene umsatzsteuerliche Registrierung in diesem Mitgliedstaat. Es fehlt Ihnen hier ja zum Zeitpunkt des Grenzübertritts ein EU-Käufer, der sonst als Einführer und Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer fungieren kann. Über die Incoterms steuern Sie auch hier die elektronische Zollanmeldung durch Ihren Dienstleister. Nun werden Sie selbst mit der Einfuhrumsatzsteuer belastet und nehmen dann im Rahmen Ihrer eigenen periodischen Umsatzsteuervoranmeldung den Vorsteuerabzug vor. Prüfen Sie über Ihren Steuerberater, inwieweit Sie für die Distribution ab Ihrem Lager das OSS-Verfahren nutzen können. Für die Direktdistribution an B2C-Kunden in der EU, also Sendungen, die ab der Schweiz oder Liechtenstein unmittelbar nach Einfuhr in die EU an die Privatkunden dort geliefert werden, ist eine Unterscheidung nach dem Sachwert der Sendung sinnvoll. Sendung unter Euro 150 Sachwert können – ohne Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer – im IOSS-Verfahren eingeführt werden. Hier ist also keine eigene umsatzsteuerliche Registrierung im EU-Mitgliedstaat des Imports erforderlich. Es gelten dagegen die Pflichten gemäss IOSS-Verfahren. Sendungen über Euro 150 Sachwert dagegen sind

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