MANAGEMENT SUMMARY - Text1 - Kienzler Wolf

MANAGEMENT SUMMARY – Text1

Import‐One‐Stop‐Shop (IOSS) für Versandhändler aus Drittländern

Mit ihrem Mehrwertsteuer‐Digitalpaket erleichtert die EU seit dem 01.07.2021 den innergemeinschaftlichen E‐Commerce‐Handel im B2C‐Bereich. Bisher mussten sich Versandhändler, die mit ihren Lieferungen an Privatkunden eines EU‐ Mitgliedstaates bestimmte jährliche Umsätze (die sog. Lieferschwelle) überschritten dort auch zu Umsatzsteuerzwecken registrieren. Die Rechnungsstellung an die B2C‐Kunden erfolgte fortan mit dem Mehrwertsteuersatz dieses EU‐Mitgliedstaates und musste dort auch im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen abgeführt werden. Dies war ohne den Einsatz lokaler Fiskalvertreter vor Ort nicht immer umsetzbar und für bis zu 27 EU‐Länder mit erheblichen, administrativen Zusatzkosten für den Versandhändler verbunden. Mit dem One‐Stop‐Shop (OSS) im Rahmen des Mehrwertsteuer‐ Digitalpaketes ist es Versandhändlern mit einem EU‐weiten Umsatz über Euro 10.000 p. a. von nun an möglich, für ihre Lieferungen an Privatkunden in der EU die über ihren Webshop vereinnahmte Mehrwertsteuer aller EU‐Mitgliedstaaten an eine zentrale Stelle ihres Landes abzuführen. Für Deutschland ist dies das Bundeszentralamt für Steuern. Diese übernimmt dann das Clearing mit den Finanzbehörden der weiteren EU‐Mitgliedstaaten. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für Versandhändler aus Drittländern, die in der EU ein Warenlager unterhalten. Aber auch für Direktlieferungen aus Drittländern wie der Schweiz bietet das EU‐Mehrwertsteuer‐ Digitalpaket Chancen. So ist für Sendungen mit einem Sachwert unter Euro 150 an Privatkunden in der EU die sog. Einfuhrregelung Import‐One‐Stop‐Shop (IOSS) möglich. Bei Teilnahme an diesem Verfahren entfällt für die Versandhändler aus dem Drittland die bisher erforderliche umsatzsteuerliche Registrierung in jedem EU‐Mitgliedstaat, falls die Lieferschwellen dort überschritten werden. Vielmehr wird die jeweilige Mehrwertsteuer je EU‐Mitgliedstaat, die von den B2C‐Kunden über den Check‐Out des Webshops vereinnahmt wird, monatlich an das Bundeszentralamt für Steuern als einziger Anlaufpunkt abgeführt. Wir unterstützen Sie dabei sehr gerne als Ihr Fiskalvertreter. Darüber hinaus wird bei Nutzung dieser Einfuhrregelung beim Import in die EU keine Einfuhrumsatzsteuer für den Versandhändler fällig. Bis dato gebundenes Kapital für die EUSt wird so für Sie künftig freigesetzt. Seit Januar 2022 bietet die deutsche Zollverwaltung mit der Anwendung ATLAS‐IMPOST die Möglichkeit, elektronische Zollanmeldungen für IOSS‐Sendungen mit einem verringerten Datenkranz zu übermitteln. Der Zeitbedarf für die Zollanmeldungen wird somit reduziert und kostengünstiger, bzw. kann künftig sogar durch den Versandhändler selbst durch‐geführt werden. Wenn wir Sie neugierig gemacht haben, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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