Ansässigkeit des zollrechtlichen Ausführers in der EU: Lösungen für Drittlandunternehmen aus der Schweiz.
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1063 vom 16.05.2018 wurde der Begriff des zollrechtlichen Ausführers in der EU neu gefasst. Gemäss dieser Neudefinition gilt als Ausführer: a) eine Privatperson, die Waren aus dem Zollgebiet der Union befördert, wenn sich diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden; b) in anderen Fällen, in denen Buchstabe a) nicht gilt: I) eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen und dies bestimmt hat; II) wenn I) keine Anwendung findet, eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die Partei des Vertrages über das Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet ist. Grundsätzlich ist diese Regelung mit einer größeren Flexibilität bei der Bestimmung des Ausführers verbunden. Allerdings ist seit dem 01.10.2019 die EU‐Ansässigkeit des zoll‐ rechtlichen Ausführers zwingende Voraussetzung. Dies schränkt vor allem Schweizer Unternehmen ohne EU‐Sitz ein, die bisher als drittlandansässiger Ausführer Ihre Ausfuhranmeldungen in Deutschland über einen Dienstleister in Indirekter Vertretung haben durchführen lassen. Wir unterstützen Schweizer Unternehmen aus Industrie und Handel bei der Sicherstellung ihrer Lieferfähigkeit ab Deutschland, z. B. durch unseren Einsatz als zollrechtlicher Ausführer. Benötigen Sie weitere Informationen oder haben Sie Rückfragen? Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.